Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 5 e,

  1. Absatz eins,Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Absatz eins, an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“