Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach Paragraph 5, Absatz eins, die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
  2. Absatz 2,Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
    2. Ziffer 2
      die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
    Der Ruhebezug darf 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Ziffer eins und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensjahr ist Paragraph 236 c, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, anzuwenden. Die bis 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.

Anmerkung

1. Die im Abs. 2 bezogenen pensionsrechtlichen Bestimmungen sind
primär das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965.
2. ÜR: vgl. § 89 Abs. 6
3. Art. 6 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige
Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und
einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der
Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen".
Da der Abstand (die Abstände) zwischen der Bezeichnung des
Paragraphen und dem nachgestellten Buchstaben aus
dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung
entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen
werden.

Schlagworte

Amtsenthebung, Pension, Rente, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5b/NOR40045921

Navigation im Suchergebnis