(2)Absatz 2,Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dassFür den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebensmonat nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat undanstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebensmonat nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.
Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensmonat ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und auf das Ausmaß der Kürzung § 62j Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Ziffer eins und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensmonat ist Paragraph 236 c, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und auf das Ausmaß der Kürzung Paragraph 62 j, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.