Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach Paragraph 5, Absatz eins, die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
  2. Absatz 2,Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
    2. Ziffer 2
      die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
    Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht unterschreiten.

Anmerkung

Die im Abs. 2 bezogenen pensionsrechtlichen Bestimmungen sind primär
das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965.

ÜR: vgl. § 89 Abs. 6

Schlagworte

Amtsenthebung, Pension, Rente, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40017836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5b/NOR40017836

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