Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.1965

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach Paragraph 5, Absatz eins, die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
  2. Absatz 2,Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 vH der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht.

Anmerkung

Die im Abs. 2 bezogenen pensionsrechtlichen Bestimmungen sind primär
das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965.

Schlagworte

Amtsenthebung, Pension, Rente

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004553

Alte Dokumentnummer

N1195311042P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5b/NOR12004553

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