(2)Absatz 2,Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 4 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daßFür den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 vH der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat undanstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht unterschreiten.