Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Paragraph 234
01.01.1953
31.12.2001
Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen
und Haftungsbeträgen.
Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art, die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden oder deren Einbringung den Gerichten obliegt, ferner, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die vom Gericht für verfallen erklärt worden sind, und für Haftungsbeträge gelte die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen: