Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Außerkrafttretensdatum

25.09.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
    1. Ziffer eins
      zu untersagen, oder
    2. Ziffer 2
      an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder
    3. Ziffer 3
      ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
  2. Absatz 2Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zu Abstandsregeln,
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      Beschränkung der Teilnehmerzahl,
    4. Ziffer 4
      Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.
  3. Absatz 3Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Absatz eins, dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.
  4. Absatz 4Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG abstellen.

Schlagworte

Personengruppe

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40223138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P15/NOR40223138

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