Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
25.07.2006
Außerkrafttretensdatum
14.05.2020
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15.Paragraph 15,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40079908