Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Außerkrafttretensdatum

20.01.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
    1. Ziffer eins
      einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
    2. Ziffer 2
      an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
    3. Ziffer 3
      auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
    Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
  2. Absatz 2Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zu Abstandsregeln,
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      Beschränkung der Teilnehmerzahl,
    4. Ziffer 4
      Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
    5. Ziffer 5
      ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Absatz eins, dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß Paragraph 5 c,
  4. Absatz 4Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG abstellen.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. Absatz 6Wird aufgrund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. Paragraph 68, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
  7. Absatz 7Wird auf Grund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
  8. Absatz 8Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Absatz eins, erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.

Schlagworte

Personengruppe, Infektionsrisiko

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40228849

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P15/NOR40228849

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