Absatz eins,Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
- Ziffer einszu untersagen, oder
- Ziffer 2an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder
- Ziffer 3ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.