Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer
Menschenmengen.
§ 15.Paragraph 15,
Die Abhaltung von Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, kann beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder bei gehäuftem Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr oder Ägyptischer Augenentzündung allgemein oder mit der Beschränkung auf bestimmte Fälle, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete verboten werden.
(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz 2,)