Epidemiegesetz 1950
Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
BG
Paragraph 15
22.08.1947
24.07.2006
EpiG
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die Abhaltung von Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, kann beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder bei gehäuftem Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr oder Ägyptischer Augenentzündung allgemein oder mit der Beschränkung auf bestimmte Fälle, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete verboten werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,)
28.09.2020
10010265
NOR12129999
N8195028995L