Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
  2. Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.
  3. Absatz 3,Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40030587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P63/NOR40030587

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