(3)Absatz 3,Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.