Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
  2. Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Berufung zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P63/NOR40124159

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