Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

25.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

Paragraph 63, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

  1. Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153072

Alte Dokumentnummer

N9199220581J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P63/NOR12153072

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