Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

Paragraph 63, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

  1. Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40023539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P63/NOR40023539

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