Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

2. Marktüberwachung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

(2) Werden gemäß Paragraphen eins bis 3 sowie dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  1. Ziffer eins
    Untersagen des Inverkehrbringens,
  2. Ziffer 2
    Anfordern von Lieferlisten,
  3. Ziffer 3
    Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
  4. Ziffer 4
    Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
  5. Ziffer 5
    Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
  6. Ziffer 6
    Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
  1. Absatz 3,Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.

Schlagworte

eichpflichtig

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P53/NOR40124119

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