Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

2. Marktüberwachung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.
  2. Absatz 2,Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens,
    2. Ziffer 2
      Anfordern von Lieferlisten,
    3. Ziffer 3
      Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
    4. Ziffer 4
      Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
    5. Ziffer 5
      Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
    6. Ziffer 6
      Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
    Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.

Schlagworte

eichpflichtig

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40030572

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P53/NOR40030572

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