Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Text

2. Marktüberwachung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

(2) Werden gemäß Paragraphen eins bis 3 sowie dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  1. Ziffer eins
    Untersagen des Inverkehrbringens,
  2. Ziffer 2
    Anfordern von Lieferlisten,
  3. Ziffer 3
    Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
  4. Ziffer 4
    Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
  5. Ziffer 5
    Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
  6. Ziffer 6
    Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
  1. Absatz 3,Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.