(2)Absatz 2,Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 19 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen werden, insbesondere:Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Artikel 19 und Artikel 20, Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ergriffen werden, insbesondere:
Untersagen des Inverkehrbringens;
Anfordern von Lieferlisten;
Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;
Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;
Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;
Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.