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Maß- und Eichgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 15,

Die Nacheichfrist beträgt:

  1. Ziffer eins
    ein Jahr
    bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
  2. Ziffer 2
    zwei Jahre
    bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  3. Ziffer 3
    drei Jahre
    1. Litera a
      bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
    2. Litera b
      bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
    3. Litera c
      bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
  4. Ziffer 4
    vier Jahre
    1. Litera a
      bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. Litera b
      bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 6 und in Ziffer 9, festgesetzt sind,
    3. Litera c
      bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30 aus 1991,,
    4. Litera d
      bei Härteprüfdiamanten,
  5. Ziffer 5
    fünf Jahre
    1. Litera a
      bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. Litera b
      bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
    3. Litera c
      bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    4. Litera d
      bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
    5. Litera e
      bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer.
    6. Litera f
      bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
    7. Litera g
      bei Wärmezählern,
  6. Ziffer 6
    acht Jahre
    1. Litera a
      bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
    2. Litera b
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. Litera c
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
    4. Litera d
      bei elektrischen Tarifgeräten,
  7. Ziffer 7
    10 Jahre
    1. Litera a
      bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
    2. Litera b
      bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)
  8. Ziffer 8
    zwölf Jahre
    1. Litera a
      bei Balgengaszählern,
    2. Litera b
      bei Transportbehältern auf Schiffen,
  9. Ziffer 9
    sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
    1. Litera a
      ohne Zusatzeinrichtung,
    2. Litera b
      mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. Litera c
      mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
  10. Ziffer 10
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12157140

Alte Dokumentnummer

N9199659152J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P15/NOR12157140

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