Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
MEG
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt: Paragraph 15, Die Nacheichfrist beträgt:
ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
drei Jahre
bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 6 und in Ziffer 9, festgesetzt sind,
bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
fünf Jahre
bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
acht Jahre
bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
bei elektrischen Tarifgeräten,
10 Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)
zwölf Jahre
bei Transportbehältern auf Schiffen,
sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12155535
Alte Dokumentnummer
N9199440792J