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Maß- und Eichgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 15, Die Nacheichfrist beträgt:

  1. Ziffer eins
    ein Jahr
    bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
  2. Ziffer 2
    zwei Jahre
    bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  3. Ziffer 3
    drei Jahre
    1. Litera a
      bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
    2. Litera b
      bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
    3. Litera c
      bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
  4. Ziffer 4
    vier Jahre
    1. Litera a
      bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. Litera b
      bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 6 und in Ziffer 9, festgesetzt sind,
    3. Litera c
      bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
    4. Litera d
      bei Härteprüfdiamanten,
  5. Ziffer 5
    fünf Jahre
    1. Litera a
      bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. Litera b
      bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
    3. Litera c
      bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    4. Litera d
      bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
    5. Litera e
      bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    6. Litera f
      bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
    7. Litera g
      bei Wärmezählern,
  6. Ziffer 6
    acht Jahre
    1. Litera a
      bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
    2. Litera b
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. Litera c
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
    4. Litera d
      bei elektrischen Tarifgeräten,
  7. Ziffer 7
    10 Jahre
    1. Litera a
      bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
    2. Litera b
      bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)
  8. Ziffer 8
    zwölf Jahre
    1. Litera a
      bei Balgengaszählern,
    2. Litera b
      bei Transportbehältern auf Schiffen,
  9. Ziffer 9
    sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
    1. Litera a
      ohne Zusatzeinrichtung,
    2. Litera b
      mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. Litera c
      mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
  10. Ziffer 10
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12155535

Alte Dokumentnummer

N9199440792J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P15/NOR12155535

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