BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die Nacheichfrist beträgt:
1.Ziffer eins
ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
2.Ziffer 2
zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
3.Ziffer 3
drei Jahre
a)Litera a
bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
b)Litera b
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
c)Litera c
bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
4.Ziffer 4
vier Jahre
a)Litera a
bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
b)Litera b
bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 6 und in Ziffer 9, festgesetzt sind,
c)Litera c
bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30 aus 1991,,
d)Litera d
bei Härteprüfdiamanten,
5.Ziffer 5
fünf Jahre
a)Litera a
bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
b)Litera b
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
c)Litera c
bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
d)Litera d
bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
e)Litera e
bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer.
f)Litera f
bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
g)Litera g
bei Wärmezählern,
6.Ziffer 6
acht Jahre
a)Litera a
bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
b)Litera b
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c)Litera c
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
d)Litera d
bei elektrischen Tarifgeräten,
7.Ziffer 7
10 Jahre
a)Litera a
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
b)Litera b
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
c)Litera c
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)
8.Ziffer 8
zwölf Jahre
a)Litera a
bei Balgengaszählern,
b)Litera b
bei Transportbehältern auf Schiffen,
9.Ziffer 9
sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
a)Litera a
ohne Zusatzeinrichtung,
b)Litera b
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c)Litera c
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
10.Ziffer 10
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)