bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,