Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

25.04.1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 15, Die Nacheichfrist beträgt:

  1. Ziffer eins
    ein Jahr
    bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
  2. Ziffer 2
    zwei Jahre
    bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  3. Ziffer 3
    drei Jahre
    1. Litera a
      bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
    2. Litera b
      bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,
  4. Ziffer 4
    vier Jahre
    1. Litera a
      bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,
    2. Litera b
      bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 6 und in Ziffer 9, Litera b, festgesetzt sind,
    3. Litera c
      bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30 aus 1991,,
    4. Litera d
      bei Wärmezählern,
    5. Litera e
      bei Härteprüfdiamanten,
  5. Ziffer 5
    fünf Jahre
    1. Litera a
      bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. Litera b
      bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
    3. Litera c
      bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    4. Litera d
      bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
    5. Litera e
      bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    6. Litera f
      bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
  6. Ziffer 6
    acht Jahre
    1. Litera a
      bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
    2. Litera b
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. Litera c
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
    4. Litera d
      bei elektrischen Tarifgeräten,
  7. Ziffer 7
    10 Jahre
    1. Litera a
      bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
    2. Litera b
      bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    3. Litera c
      bei Transportbehältern auf Schiffen,
  8. Ziffer 8
    zwölf Jahre
    bei Balgengaszählern,
  9. Ziffer 9
    sechzehn Jahre
    1. Litera a
      bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,
    2. Litera b
      bei Induktions-Elektrizitätszählern
      1. Sub-Litera, a, a
        ohne Zusatzeinrichtung,
      2. Sub-Litera, b, b
        mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
      3. Sub-Litera, c, c
        mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  10. Ziffer 10
    zwanzig Jahre
    bei Meßwandlern.

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153048

Alte Dokumentnummer

N9199220557J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P15/NOR12153048

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