Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

24.04.1992

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 742/1988

Text

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind:
    1. Ziffer eins
      Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes, des Zuges oder der Dehnung,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
    3. Ziffer 3
      Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten.
  2. Absatz 2,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Achs- und Radlastmesser,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,
    4. Ziffer 4
      Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,
    5. Ziffer 5
      Drehzahlmesser,
    6. Ziffer 6
      Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    7. Ziffer 7
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
    8. Ziffer 8
      Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
  3. Absatz 3,Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Achsmesser

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145312

Alte Dokumentnummer

N9195016612J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P13/NOR12145312

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