Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 13

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. Ziffer 3
      Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen und
    2. Ziffer 4
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
  2. Absatz 2,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. Ziffer 4
      Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
    1. Ziffer 6
      Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    2. Ziffer 7
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
    3. Ziffer 8
      Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
  3. Absatz 3,Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
  4. Absatz 4,Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des Paragraph 10, der Interventionsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020, verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Achsmesser, Sterilisationsgerät

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40232131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P13/NOR40232131

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