Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind:
- Ziffer einsMeßgeräte zur Bestimmung des Druckes, des Zuges oder der Dehnung,
- Ziffer 2Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
- Ziffer 3Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten.