Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 59

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
    1. Litera a
      auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    2. Litera b
      auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
    3. Litera c
      auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
    geboten ist.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218086

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P59/NOR40218086

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