Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
    1. Litera a
      auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    2. Litera b
      auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
    3. Litera c
      auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
    geboten ist.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40190014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P59/NOR40190014

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