Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
    1. Litera a
      auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    2. Litera b
      auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
    geboten ist.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051708

Alte Dokumentnummer

N3199222061J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P59/NOR12051708

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