Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
- Litera aauf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
- Litera bauf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder
- Litera cauf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse
geboten ist.