Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

Paragraph 59,

Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des Paragraph 57, pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht

  1. Litera a
    auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  2. Litera b
    auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042295

Alte Dokumentnummer

N3194914945T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P59/NOR12042295

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