Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.
§ 59.Paragraph 59,
Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des § 57 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des Paragraph 57, pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht
auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042295
Alte Dokumentnummer
N3194914945T