Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
    1. Litera a
      auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    2. Litera b
      auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
    geboten ist.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.