auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
BG
Paragraph 59
01.01.1950
29.02.1992
AbgEO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des Paragraph 57, pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht
12.06.2023
10003825
NOR12042295
N3194914945T