Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 66

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins,

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249743

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P66/NOR40249743

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