Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 26, Absatz 3, zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,