§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut. Paragraph 66, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut.