Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen.
  2. Absatz 2,Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
    3. Ziffer 3
      in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr
    des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß Paragraph 26, Absatz 2 f, VBG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g,,
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
    4. Ziffer 4
      Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat und
    5. Ziffer 5
      Zeiten eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Ausbildungsdienstes
    angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  4. Absatz 4,In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  5. Absatz 5,Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im Paragraph 21, der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, oder
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40047753

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P66/NOR40047753

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