Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
08.01.1999
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 66. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. Paragraph 66, Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
Anmerkung
Von 1. 1. 1999 bis 8. 1. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene
Fassungen des § 66. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 66 ein
neuer Inhalt mit 1. 1. 1999 gegeben. Die §§ 99 und 100 die neu das
Inkrafttreten regeln, treten mit 9. 1. 1999 in Kraft.
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12105577
Alte Dokumentnummer
N6199115748J