(2)Absatz 2,Bei der Erneuerung des Vertrages sind, sofern es sich nicht um eine der im § 13 Abs. 1, bezeichneten Beschäftigungsarten handelt, die Entlohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 312, den Entlohnungsgruppen e, d und b dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Erneuerung von Sonderverträgen können deren Bestimmungen als Sondervertrag im Sinne des § 36 dieses Bundesgesetzes übernommen werden; doch sind hiebei Bedienstete mit voller Hochschulbildung und einer dieser Bildung entsprechenden Verwendung auf ihr Verlangen unter Wegfall der Sonderbestimmungen in das allgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihung in die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.Bei der Erneuerung des Vertrages sind, sofern es sich nicht um eine der im Paragraph 13, Absatz eins,, bezeichneten Beschäftigungsarten handelt, die Entlohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 312, den Entlohnungsgruppen e, d und b dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Erneuerung von Sonderverträgen können deren Bestimmungen als Sondervertrag im Sinne des Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes übernommen werden; doch sind hiebei Bedienstete mit voller Hochschulbildung und einer dieser Bildung entsprechenden Verwendung auf ihr Verlangen unter Wegfall der Sonderbestimmungen in das allgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihung in die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.