(1)Absatz eins,Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und des § 30 Abs. 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.