als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt und keine entsprechende Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 erteilt worden ist.als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten mit Ausnahme des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt und keine entsprechende Nachsicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BDG 1979 erteilt worden ist.