Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertragsassistenten

Paragraph 51, (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

  1. Absatz 2,Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten erfüllen.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Ziffer 2
      für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten mit Ausnahme des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt und keine entsprechende Nachsicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BDG 1979 erteilt worden ist.
  3. Absatz 4,Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
  4. Absatz 5,Außer in den Fällen des Absatz 3, können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, mit Zustimmung des Bundeskanzlers abweichend vom Paragraph 3, als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 40, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Paragraph 49, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,) ist nicht erforderlich.
  5. Absatz 6,Überdies dürfen Vertragsassistenten, deren Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird, vorübergehend weiterverwendet werden; Neuaufnahmen sind unzulässig.

Anmerkung

Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12111997

Alte Dokumentnummer

N6199656432J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P51/NOR12111997

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