§ 51. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. Paragraph 51, Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.