(5)Absatz 5,Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 70 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) ist nicht erforderlich.Außer in den Fällen des Absatz 3, können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, abweichend vom Paragraph 3, als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 70, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) ist nicht erforderlich.