Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 51

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertragsassistenten

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Ziffer 2
      für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitätsassistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllt.
  4. Absatz 4,Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
  5. Absatz 5,Außer in den Fällen des Absatz 3, können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, abweichend vom Paragraph 3, als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 70, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) ist nicht erforderlich.
  6. Absatz 6,Aufnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.

Anmerkung

Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40134033

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P51/NOR40134033

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