(1)Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2b Z 1 und Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 39 zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins und Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 39, zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.