Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat
    1. Ziffer eins
      eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, die Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
    2. Ziffer 2
      berufsbegleitend
      1. Litera a
        in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,,
      2. Litera b
        in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3 a, (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3,,
      3. Litera c
        in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 5, (Fachpraxis, Didaktik/Praxis, Soziales) das Studium gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
      4. Litera d
        in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  6. Absatz 6,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246082

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P40/NOR40246082

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