(1)Absatz eins,Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 38, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.